Allgemeine Geschäftsbedingungen - Firmen

Allgemeine Lieferbedingungen für Firmen

Bitte beachten Sie, dass zur leichteren Lesbarkeit auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet wird. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für alle Geschlechter.

1 Geltung

(1) Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der Stöckli Manufaktur, Fischerweg 5 3700 Spiez, Schweiz (im Folgenden „Verkäufer“ genannt) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese Bedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen abschließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Möchte der Auftraggeber neben einer Artikelbestellung auch einen vom Verkäufer angebotenen Service in Anspruch nehmen, gelten hierfür die Besonderen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Services. Diese Bedingungen sind bei den jeweiligen Services aufgeführt und gelten im Falle der Inanspruchnahme zusätzlich zu den nachfolgenden Bedingungen. Bei Widersprüchen zwischen diesen AGB und den Besonderen Geschäftsbedingungen der einzelnen Services haben letztere Vorrang.

(3) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben verweist, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche Bezug nimmt, stellt dies kein Einverständnis mit deren Geltung dar.

2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

(4) Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie dessen Darstellungen (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Diese Angaben sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen aufgrund rechtlicher Vorschriften oder technischer Verbesserungen sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(5) Der Verkäufer behält sich das Eigentum und Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie den dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Auftraggeber diese Gegenstände vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

3 Preise und Zahlung

(1) Für Onlinebestellungen über Stöckli Manufaktur gelten die dort angegebenen Preise. Diese Preise beziehen sich auf den in den Auftragsbestätigungen genannten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Alle Preise verstehen sich in EUR ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer oder, im Falle einer Versicherungsleistung, der gesetzlichen Versicherungssteuer, sowie bei Exportlieferungen Zoll, Gebühren und anderen öffentlichen Abgaben. Rechnungen können im Bereich „Mein Konto“ eingesehen werden, wenn der Auftraggeber sich registriert und über die Website mit seinen Zugangsdaten angemeldet hat. Die Rechnungen werden elektronisch im PDF-Format zum Download bereitgestellt.

(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von sechzehn Tagen ohne Abzug zu bezahlen, sofern nicht anders schriftlich vereinbart. Maßgeblich für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt vorbehalten.

(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.

(5) Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich anderer Einzelaufträge, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

4 Lieferung und Lieferzeit

(1) Lieferungen erfolgen zu den Versandkosten und unter den Versandbedingungen, die aufgrund der ausgewählten Liefer- und Versandarten gelten. Diese sind aktuell unter [Stöckli Manufaktur/service/lieferung-und-abholung/lieferarten.html](https://www.Stöckli Manufaktur/de/service/lieferung-und-abholung/lieferarten.html) einsehbar und können Änderungen unterliegen. Für sperrige Artikel, die entsprechend gekennzeichnet sind, berechnet der Verkäufer zusätzlich einen Sperrgutzuschlag, der am Artikel ausgewiesen ist.

(2) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart wurde. Sofern eine Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(3) Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.

(4) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Solche Ereignisse können unter anderem Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung notwendiger behördlicher Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten umfassen. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

4 Lieferung und Lieferzeit

(5) Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn:

- die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,

- die Lieferung der restlichen bestellten Artikel sichergestellt ist und

- dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(6) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Verkäufers oder der Versandort des ersten Versenders, der für den Verkäufer tätig wird, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der Verkäufer auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.

(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

(5) Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn:

- die Lieferung und, sofern der Verkäufer auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,

- der Verkäufer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem 5 (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,

- seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind und

- der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

Gewährleistung, Sachmängel

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. Bei Sachmängeln gilt die Beschaffenheitsvereinbarung gegenüber den objektiven Anforderungen vorrangig.

(2) Die gelieferten Artikel sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen (sieben) Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen (sieben) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Der Auftraggeber hat den Wareneingang, die Durchführung der Wareneingangskontrolle und deren genaue Zeitpunkte zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Verkäufer auf Verlangen auszuhändigen um ihn in die Lage zu versetzen, die Einhaltung seiner eigenen Mangelrügepflichten gegenüber seinem Drittlieferanten nachzuweisen. Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber unter den in 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(5) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Verkäufer gehemmt.

(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(7) Die Gewährleistungsfrist für gebrauchte Artikel beträgt 12 Monate ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

(8) Soweit der Verkäufer einen Artikel mit einer Herstellergarantie an den Auftraggeber liefert, setzt

Gewährleistung, Sachmängel

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. Bei Sachmängeln gilt die Beschaffenheitsvereinbarung gegenüber den objektiven Anforderungen vorrangig.

(2) Die gelieferten Artikel sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Der Auftraggeber hat den Wareneingang, die Durchführung der Wareneingangskontrolle und deren genaue Zeitpunkte zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Verkäufer auf Verlangen auszuhändigen, um ihn in die Lage zu versetzen, die Einhaltung seiner eigenen Mangelrügepflichten gegenüber seinem Drittlieferanten nachzuweisen. Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber unter den in 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(5) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Verkäufer gehemmt.

(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(7) Die Gewährleistungsfrist für gebrauchte Artikel beträgt zwölf Monate ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

(8) Soweit der Verkäufer einen Artikel mit einer Herstellergarantie an den Auftraggeber liefert, setzt eine Inanspruchnahme des Verkäufers eine vorherige erfolglose schriftliche Geltendmachung der Garantieansprüche gegenüber den jeweiligen Herstellern voraus. Dies gilt nicht, soweit der Umfang der Garantieerklärung des Herstellers hinter den Rechten gemäß 6 (1) bis (7) dieser AGB zurückbleibt oder der Verkäufer eine weitergehende Garantie als der Hersteller abgegeben hat. Der Verkäufer wird dem Auftraggeber die für die Geltendmachung von möglichen Garantieansprüchen vorliegenden Angaben zum Hersteller zugänglich machen. Sofern der Auftraggeber die 48 Monate Langzeit-Garantie in Anspruch genommen hat, ist 443 BGB mit erweiterten Kundenrechten einschlägig.

7 Schutzrechte

(1) Der Verkäufer steht nach Maßgabe dieses 7 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der Verkäufer nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt dem Verkäufer dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.

(3) Bei Rechtsverletzungen durch vom Verkäufer gelieferte Artikel anderer Hersteller wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen den Verkäufer bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, ist nach Maßgabe dieses 8 eingeschränkt, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt.

(2) Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, sofern es sich nicht um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) Soweit der Verkäufer gemäß 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(4) Im Falle von Datenverlusten haftet der Verkäufer nur, wenn der Auftraggeber die Daten regelmäßig - mindestens einmal täglich - nachweisbar gesichert hat. Die Haftung für Datenverluste ist auf den Wiederherstellungsaufwand bei Vorhandensein einer Sicherungskopie beschränkt, es sei denn, die Datenverluste wurden vom Verkäufer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

(5) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 10.000 EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(6) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

(7) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(8) Der Auftraggeber versichert, keinen Einbau oder Verbau der durch den Verkäufer gelieferten Artikel in Produkte des Auftraggebers zum Zwecke des Vertriebs an Dritte vorzunehmen. Die vom Verkäufer zu liefernden Artikel dürfen durch den Auftraggeber nicht in einer Serienfertigung verwendet werden. Der Verkäufer übernimmt keine Verantwortung für Seriendefekte. Im Falle der Zuwiderhandlung ist die Haftung des Verkäufers, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

(9) Die Einschränkungen dieses 8 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

9 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich der Verkäufer das Eigentum an den verkauften Artikeln vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Artikel dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die dem Verkäufer gehörenden Artikel erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Artikel aufgrund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der Verkäufer ist vielmehr berechtigt, lediglich den Artikel herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Verkäufer diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf gemäß unten (b) befugt, den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Artikel im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

(a) Die aus dem Weiterverkauf des Artikels entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt zur Sicherheit an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Auftraggebers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(b) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber neben dem Verkäufer ermächtigt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ihm gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und er den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Auftraggeber ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist der Verkäufer in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Auftraggebers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

(c) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers um mehr als 10%, wird dieser auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

10 Außenwirtschaftsrechtliche Beschränkungen

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle anwendbaren Gesetze und Bestimmungen des Außenwirtschaftsrechts, insbesondere Regelungen zur Exportkontrolle und Handelsembargos, in Bezug auf die zu liefernden Artikel zu beachten und zu befolgen. Dies umfasst deutsche, europäische und ausländische nationale Vorschriften, insbesondere die US-Exportadministration. Die Artikel dürfen weder direkt noch indirekt weiterverkauft, exportiert, wiederexportiert, vertrieben, transferiert oder anderweitig abgesetzt werden, ohne alle Beschränkungen zu beachten, erforderliche Verwaltungsentscheidungen einzuholen und alle notwendigen Formalitäten zu erfüllen.

(2) Übernimmt der Verkäufer den Transport der Artikel an einen Lieferort außerhalb Deutschlands, ist der Auftraggeber verpflichtet, ihn schriftlich über besondere rechtliche Vorschriften des Bestimmungslandes zu unterrichten, die im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Lieferung der Artikel zu beachten sind. Der Auftraggeber muss den Verkäufer frühzeitig, spätestens bei Vertragsschluss, darüber informieren, ob eine militärische Verwendung der Artikel durch den Auftraggeber oder einen Dritten in einem Staat außerhalb der EU beabsichtigt oder nicht auszuschließen ist.

(3) Unterbleibt diese Mitteilung, gilt dies als Zusicherung des Auftraggebers, dass keine militärische Verwendung der Artikel in einem solchen Staat erfolgt. Bei konkreten Hinweisen auf eine mögliche militärische Verwendung ist der Verkäufer berechtigt, eine Entscheidung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über die Genehmigungspflicht des Transportvorgangs einzuholen oder diese Einholung vom Auftraggeber zu verlangen. Ansprüche des Auftraggebers aufgrund daraus resultierender Verzögerungen sind ausgeschlossen.

11 Datenlöschungspflichten

(1) Beim Rückgeben von Geräten mit Speichermedien (z.B. Festplatten, USB-Sticks) an den Verkäufer, aus welchem Grund auch immer (Gewährleistung, Reparatur, Rückabwicklung des Kaufs usw.), ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Daten, insbesondere personenbezogene und vertrauliche Daten, von den Geräten vor der Rückgabe zu sichern und anschließend dauerhaft und sicher zu löschen.

(2) Der Verkäufer kann nicht garantieren, dass alle Daten und Datenfragmente unwiederbringlich gelöscht werden, und haftet nicht dafür, dass die Daten nicht in die Hände Dritter gelangen. Der Kunde stellt den Verkäufer von sämtlichen Ansprüchen frei, die sich daraus ergeben können, dass auf dem Gerät oder den zugehörigen Datenträgern, die zurückgegeben wurden, noch Daten jeglicher Art vorhanden waren. Dies schließt auch Ansprüche Dritter ein. Sollten auf den Speichermedien noch Daten vorhanden sein, besteht für diese keine Vertraulichkeit.

(3) Falls eine Löschung der Daten durch den Kunden aus technischen Gründen vor der Rückgabe speicherfähiger Artikel nicht möglich ist, hat der Kunde den Verkäufer vor der Rückgabe schriftlich darüber zu informieren, dass der Artikel noch aufgespielte, vertrauliche und/oder personenbezogene oder andere dem Kunden zugehörige Daten enthält, deren Löschung aus technischen Gründen unmöglich war. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der Verkäufer durch diese Mitteilung nicht verpflichtet wird, die Löschung der betreffenden Daten erfolgreich durchzuführen.

12 Besondere Bestimmungen für Bestellungen über die Website

(1) Der Verkäufer wird den Zugang der Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen. Dieses Bestätigungsschreiben stellt noch keine Vertragsannahme dar. Abweichend von 2(1) erfolgt die Annahme mit dem Erhalt des Artikels durch den Kunden nach Übersendung des Artikels durch den Verkäufer bzw. mit der Ausführung der Dienstleistungen beim Kunden durch den Verkäufer.

(2) Die Vertragssprache ist Deutsch.

(3) Der Verkäufer speichert den Vertragstext und sendet dem Kunden die Bestelldaten per E-Mail zu. Die AGB kann der Kunde jederzeit unter www.Stöckli Manufaktur einsehen. Seine früheren Bestellungen sind unter dem Navigationspunkt „Meine Bestellungen“ für ihn einsehbar, wenn er sich als Kunde registriert und über die Website mit seinen Kundendaten angemeldet hat.

(4) Im Onlineshop erfährt der Auftraggeber die Geltungsdauer von befristeten Angeboten. Trotz sorgfältiger Bevorratung kann es vorkommen, dass einige Aktionsartikel schneller als vorgesehen verkauft sind. Der Verkäufer kann deshalb eine Liefergarantie nicht geben. Es gilt: Nur solange der Vorrat reicht.

(5) Der Verkäufer bietet Drittanbietern die Möglichkeit, die Website www.Stöckli Manufaktur zu nutzen, um deren Sortimente darüber zu verkaufen. Dies wird klar und transparent dargestellt. Über den verlinkten Unternehmensnamen können Informationen über den Drittanbieter eingesehen werden. Der Vertrag, der bei einem Verkaufsabschluss von Drittanbieter-Artikeln zustande kommt, wird ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem Drittanbieter geschlossen. Der Betreiber der Website ist in diesem Fall nicht der Vertragspartner des Auftraggebers, es sei denn, es ist auf der Website ausdrücklich etwas Abweichendes bestimmt. Ist der Drittanbieter Vertragspartner, dann ist dieser auch alleiniger Ansprechpartner für den Auftraggeber. Der Verkäufer rät dazu, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Drittanbieters sowie dessen Datenschutzerklärung sorgfältig zu prüfen.

(6) Für registrierte Kunden ist es möglich, qualifizierte Warenkörbe und Artikel per Schnellbestellung zu bestellen, ohne den Checkoutprozess zu durchlaufen. Mit dem Klick auf "Jetzt kostenpflichtig bestellen" wird die Bestellung gemäß den in der Schnellbestellung angegebenen Konditionen ausgelöst.

12 Besondere Bestimmungen für Bestellungen über die Website

(1) Der Verkäufer bestätigt den Zugang der Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege. Diese Bestätigung stellt jedoch keine Annahme des Vertragsangebots dar. Die Annahme erfolgt abweichend von 2(1) mit dem Erhalt des Artikels durch den Kunden nach Übersendung durch den Verkäufer oder mit der Ausführung der Dienstleistungen beim Kunden durch den Verkäufer.

(2) Die Vertragssprache ist Deutsch.

(3) Der Verkäufer speichert den Vertragstext und sendet dem Kunden die Bestelldaten per E-Mail zu. Die AGB kann der Kunde jederzeit unter Stöckli Manufaktur einsehen. Seine früheren Bestellungen sind unter dem Navigationspunkt "Meine Bestellungen" einsehbar, wenn er sich als Kunde registriert und über die Website mit seinen Kundendaten angemeldet hat.

(4) Im Onlineshop werden die Geltungsdauer befristeter Angebote angezeigt. Obwohl der Verkäufer sorgfältig bevorratet, kann es vorkommen, dass einige Aktionsartikel schneller als erwartet verkauft sind. Eine Liefergarantie kann daher nicht gegeben werden. Es gilt: Nur solange der Vorrat reicht.

(5) Der Verkäufer ermöglicht Drittanbietern die Nutzung der Website Stöckli Manufaktur, um deren Sortimente darüber zu verkaufen. Dies wird klar und transparent dargestellt. Informationen über den Drittanbieter sind über den verlinkten Unternehmensnamen einsehbar. Der Vertrag, der beim Kauf von Drittanbieter-Artikeln zustande kommt, wird ausschließlich zwischen dem Kunden und dem Drittanbieter geschlossen. Der Betreiber der Website ist in diesem Fall nicht Vertragspartner des Kunden, es sei denn, es wird auf der Website ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Der Drittanbieter ist in diesem Fall auch alleiniger Ansprechpartner für den Kunden. Der Verkäufer empfiehlt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Drittanbieters sowie dessen Datenschutzerklärung sorgfältig zu prüfen.

(6) Registrierten Kunden steht es frei, qualifizierte Warenkörbe und Artikel per Gastkonto zu bestellen, ohne den Checkout-Prozess zu durchlaufen. Durch Klicken auf "Jetzt kostenpflichtig bestellen" wird die Bestellung gemäß den in der Gastkonto angegebenen Konditionen ausgelöst.

13 Freiwilliges Rückgaberecht bei Online-Käufen

(1) Der Verkäufer ermöglicht dem Kunden, innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen die bestellten Artikel zurückzusenden. Die Rückgabefrist beträgt 14 Tage ab dem Tag, an dem der Kunde oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Artikel in Besitz genommen hat. Die Rücksendekosten trägt der Verkäufer, sofern der Kunde den kostenlosen Rücksendeaufkleber verwendet, der auf Stöckli Manufaktur - Rücksendung zum Download bereitsteht. Andernfalls trägt der Kunde die Kosten. Artikel, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht als Paketpost zurückgesandt werden können und als "Sperrgut" gekennzeichnet sind, werden vom Verkäufer an der Schweizer Lieferadresse des Kunden abgeholt. Wenn die Rücksendung aus dem Ausland erfolgt, trägt der Kunde die Kosten. Bereits geleistete Zahlungen werden dem Kundenkonto gutgeschrieben, wenn die Rücksendung akzeptiert wurde.

(2) Die Rücksendung ist an folgende Adresse zu richten:

Stöckli Manufaktur

Retouren & Reparaturen

Fischerweg 5

3700 Spiez

(3) Das freiwillige Rückgaberecht gilt unter folgenden Bedingungen:

- Der Artikel ist unbenutzt.

- Der Artikel ist unbeschädigt.

- Der Artikel ist vollständig.

Das Testen oder Ausprobieren des Artikels gilt als Benutzung.

(4) Das freiwillige Rückgaberecht gilt nicht für:

- Artikel, die nicht vom Verkäufer selbst, sondern von einem Dritten an den Kunden ausgeliefert werden.

- Bild-, Ton- und Datenträger, CDs, DVDs, Software, deren Versiegelung geöffnet wurde.

- Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte.

- Bücher, deren Schutzhülle geöffnet wurde.

- Artikel, die nach Kundenspezifikationen angefertigt wurden.

- Artikel, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können.

- Artikel, die nach Kundenspezifikationen aus Standardkomponenten konfiguriert wurden und bereits genutzt wurden.

- Bausätze und Teile, die vom Kunden bereits eingebaut wurden.

- Batterien, Akkus, Kabel, Leuchtmittel, Halbleiter, Hygieneartikel oder ähnliche Artikel, deren Versiegelung geöffnet wurde.

- Meterware, Verbrauchsmaterialien.

- Sonderbestellungen des Kunden.

- Prepaidcards oder Packs.

- Kalibrierte Messgeräte.

- Großmengenlieferungen mit Sonderkonditionen.

(5) Ein Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn der Kunde die Erbringung einer Dienstleistung beauftragt hat und der Verkäufer die Dienstleistung vollständig erbracht oder bereits mit der Ausführung begonnen hat. Ebenso besteht kein Rücktrittsrecht, wenn der Artikel von Drittanbietern geliefert wird, die kein Rückgaberecht gewähren. Dies ist im Shop entsprechend gekennzeichnet.

14 Vertraulichkeit

Alle Informationen, die der Auftraggeber im Zusammenhang mit diesem Vertrag vom Verkäufer erhält, gelten als vertraulich, es sei denn, sie sind öffentlich bekannt. Reverse Engineering gemäß 3 Absatz 1 Nummer 2 ist nicht gestattet. Vertrauliche Informationen sind geheim zu halten und dürfen während der Laufzeit des Vertrags und bis zu drei Jahre nach dessen Beendigung keinem Dritten zugänglich gemacht werden. Von dieser Geheimhaltungspflicht sind insbesondere auch der Inhalt und die Bedingungen dieses Vertrags geschützt.

15 Schlussbestimmungen

(1) Ist der Auftraggeber ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Schweiz keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber nach Wahl des Verkäufers Spiez oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Verkäufer ist in diesen Fällen jedoch Spiez ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche

Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Schweiz.

(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrags und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.